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Alles, was Sie zur BEG-Förderung wissen müssen

(Beinhaltet alle Änderungen mit Gültigkeit zum 01.01.2023)


Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bündelt frühere Förderprogramme rund um die Energieeffizienz und um erneuerbare Energien im Gebäudebereich.

Dabei unterstützt sie unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen wie auch die Optimierung bereits bestehender Heizungsanlagen. Darüber hinaus werden auch Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Einsatz optimierter Anlagentechnik unterstützt.

Alles, was Sie zur BEG-Förderung wissen müssen

(Beinhaltet alle Änderungen mit Gültigkeit zum 01.01.2023)


Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bündelt frühere Förderprogramme rund um die Energieeffizienz und um erneuerbare Energien im Gebäudebereich.

Dabei unterstützt sie unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen wie auch die Optimierung bereits bestehender Heizungsanlagen. Darüber hinaus werden auch Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Einsatz optimierter Anlagentechnik unterstützt.

Damit Sie im „Förder-Dschungel“ den Durchblick behalten, haben wir für die drei Teilprogramme der BEG eine Grafik erstellt:

Darstellung BEG Teilprogramme

Beim Betrachten dieser drei Teilprogramme ist ein wichtiger Unterschied bereits hier für Sie von Bedeutung. Während das Teilprogramm BEG EM seit dem 01.01.2021 in der Zuschussvariante bei der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gestartet ist, sind die Teilprogramme BEG WG und BEG NWG durch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) administriert. Damit ändern sich die Zuständigkeiten der BAFA und der KfW.

Während zuvor jeder Antrag auf Förderung sowohl als Zuschuss- wie auch als Kreditförderung beantragt werden konnte, können Einzelmaßnahmen nunmehr ausschließlich durch Direktzuschüsse von der BAFA gefördert werden. KfW übernimmt somit alle Anträge für Komplettsanierungen und fördert diese in Form von Krediten und Tilgungszuschüssen.

Damit Sie im „Förder-Dschungel“ den Durchblick behalten, haben wir für die drei Teilprogramme der BEG eine Grafik erstellt:

Beim Betrachten dieser drei Teilprogramme ist ein wichtiger Unterschied bereits hier für Sie von Bedeutung. Während das Teilprogramm BEG EM seit dem 01.01.2021 in der Zuschussvariante bei der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gestartet ist, sind die Teilprogramme BEG WG und BEG NWG durch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) administriert. Damit ändern sich die Zuständigkeiten der BAFA und der KfW.

Während zuvor jeder Antrag auf Förderung sowohl als Zuschuss- wie auch als Kreditförderung beantragt werden konnte, können Einzelmaßnahmen nunmehr ausschließlich durch Direktzuschüsse von der BAFA gefördert werden. KfW übernimmt somit alle Anträge für Komplettsanierungen und fördert diese in Form von Krediten und Tilgungszuschüssen.

Darstellung Maßnahmen Zuständigkeit

Gefördert werden hierbei zudem die Beratung, die Planung und die Installation sowie weitere „periphere“ Maßnahmen, die vonnöten sind, um die eigentliche Sanierung durchzuführen, wie beispielsweise der Austausch von Elektroverteilung, Unterverteilung, Zählerplatzanlagen, Steiger oder sogar Malerarbeiten. Auch Materialkosten in Eigenleistung können gefördert werden.

Antragsberechtigt sind alle Investoren, Eigentümer, Pächter, Mieter und Kontraktoren. Pächter, Mieter und Kontraktoren benötigen jedoch eine Erlaubnis des Eigentümers in schriftlicher Form. Um die BEG-Förderung beantragen zu können, muss ein Energieeffizienz-Experte (EEE) einbezogen werden. Dieser erstellt eine technische Projektbeschreibung (TPB), die für die Antragstellung von Nöten ist und in diesem Schritt näher erläutert wird.

Um Ihnen die komplizierten und mitunter verwirrenden Gültigkeiten der verschiedenen Maßnahmen übersichtlicher präsentieren zu können, skizzieren wir im Folgenden den zeitlichen Ablauf der Neuerungen, sodass Sie einen Überblick über die Daten, Gültigkeiten und Begrifflichkeiten erhalten:

Gefördert werden hierbei zudem die Beratung, die Planung und die Installation sowie weitere „periphere“ Maßnahmen, die vonnöten sind, um die eigentliche Sanierung durchzuführen, wie beispielsweise der Austausch von Elektroverteilung, Unterverteilung, Zählerplatzanlagen, Steiger oder sogar Malerarbeiten. Auch Materialkosten in Eigenleistung können gefördert werden.

Antragsberechtigt sind alle Investoren, Eigentümer, Pächter, Mieter und Kontraktoren. Pächter, Mieter und Kontraktoren benötigen jedoch eine Erlaubnis des Eigentümers in schriftlicher Form. Um die BEG-Förderung beantragen zu können, muss ein Energieeffizienz-Experte (EEE) einbezogen werden. Dieser erstellt eine technische Projektbeschreibung (TPB), die für die Antragstellung von Nöten ist und in diesem Schritt näher erläutert wird.

Um Ihnen die komplizierten und mitunter verwirrenden Gültigkeiten der verschiedenen Maßnahmen übersichtlicher präsentieren zu können, skizzieren wir im Folgenden den zeitlichen Ablauf der Neuerungen, sodass Sie einen Überblick über die Daten, Gültigkeiten und Begrifflichkeiten erhalten:

Chronologie der BEG-Förderung

  • 01.01.2021
    BEG EM startet mit Zuschussförderung durch BAFA.
    Zunächst wird hierbei ausschließlich die energetische Sanierung, also Einzelmaßnahmen in bestehenden Gebäuden, angesprochen.

  • bis 30.06.2021
    KfW-Kreditförderung (EBS) für EM und Effizienzhaus läuft befristet weiter.
    Anträge können bei der KfW im Rahmen der Programme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ für Förderkredite für Neubau und Sanierung zum Effizienzhaus/-gebäude und für Einzelmaßnahmen (KfW 151, 152, 153, 217, 218, 219, 220, 267, 277, 278) sowie für Zuschüsse für Effizienzhaussanierungen (KfW 430) und für die Fachplanung/ Baubegleitung zu Maßnahmen dieser Programme (KfW 431) gestellt werden.

  • ab 01.07.2021
    KfW-Kreditförderung BEG EM beginnt und BEG WG sowie BEG NWG starten.
    Die Förderung kann ab jetzt auch für Gesamtsanierungen beantragt werden. Die maximale Höhe der förderfähigen Kosten steigt dabei von 120.000 Euro auf bis zu 150.000 Euro. Künftig nimmt die BAFA die Anträge für Zuschüsse an (Einzelmaßnahmen), während die KfW die Anträge für Kredite bearbeitet. Für die startende BEG-Zuschuss- und Kreditförderung für Gesamtsanierungen, die sogenannte Effizienzhaus-Förderung, bleibt ausschließlich die KfW zuständig. Bis dahin gelten für Gesamtsanierungen die alten KfW-Förderregeln. 
  • 21.07.2021
    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ändert die Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (BAnz AT 27.07.2022 B1). Der Schwerpunkt soll ab sofort auf die energetische Sanierung gelegt werden. So soll die Förderung möglichst vielen Antragstellerinnen und Antragstellern ermöglicht werden sowie die Vergabe einfacher, klarer und verlässlicher ausgestaltet werden.

  • ab 28.07.2021
    Förderung der Komplettsanierung ausschließlich über KfW-Kredite und/oder KfW-Tilgungszuschüsse.
    Ab jetzt bearbeitet ausschließlich die KfW alle Anträge auf Förderung für Komplettsanierungen zum Effizienzhaus.

  • ab 15.08.2022
    Förderung von Einzelmaßnahmen ausschließlich über Direktzuschüsse der BAFA.
    BAFA übernimmt alle Förderungsanträge für Einzelmaßnahmen zur Sanierung. Diese werden mit Zuschüssen gefördert.

  • ab 01.01.2023
    Das zweite Reformpaket der BEG vom 09.12.2022 tritt in Kraft

Chronologie der BEG-Förderung

  • 01.01.2021
    BEG EM startet mit Zuschussförderung durch BAFA.
    Zunächst wird hierbei ausschließlich die energetische Sanierung, also Einzelmaßnahmen in bestehenden Gebäuden, angesprochen.

  • bis 30.06.2021
    KfW-Kreditförderung (EBS) für EM und Effizienzhaus läuft befristet weiter.
    Anträge können bei der KfW im Rahmen der Programme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ für Förderkredite für Neubau und Sanierung zum Effizienzhaus/-gebäude und für Einzelmaßnahmen (KfW 151, 152, 153, 217, 218, 219, 220, 267, 277, 278) sowie für Zuschüsse für Effizienzhaussanierungen (KfW 430) und für die Fachplanung/ Baubegleitung zu Maßnahmen dieser Programme (KfW 431) gestellt werden.

  • ab 01.07.2021
    KfW-Kreditförderung BEG EM beginnt und BEG WG sowie BEG NWG starten.
    Die Förderung kann ab jetzt auch für Gesamtsanierungen beantragt werden. Die maximale Höhe der förderfähigen Kosten steigt dabei von 120.000 Euro auf bis zu 150.000 Euro. Künftig nimmt die BAFA die Anträge für Zuschüsse an (Einzelmaßnahmen), während die KfW die Anträge für Kredite bearbeitet. Für die startende BEG-Zuschuss- und Kreditförderung für Gesamtsanierungen, die sogenannte Effizienzhaus-Förderung, bleibt ausschließlich die KfW zuständig. Bis dahin gelten für Gesamtsanierungen die alten KfW-Förderregeln. 
  • 21.07.2021
    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ändert die Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (BAnz AT 27.07.2022 B1). Der Schwerpunkt soll ab sofort auf die energetische Sanierung gelegt werden. So soll die Förderung möglichst vielen Antragstellerinnen und Antragstellern ermöglicht werden sowie die Vergabe einfacher, klarer und verlässlicher ausgestaltet werden.

  • ab 28.07.2021
    Förderung der Komplettsanierung ausschließlich über KfW-Kredite und/oder KfW-Tilgungszuschüsse.
    Ab jetzt bearbeitet ausschließlich die KfW alle Anträge auf Förderung für Komplettsanierungen zum Effizienzhaus.

  • ab 15.08.2022
    Förderung von Einzelmaßnahmen ausschließlich über Direktzuschüsse der BAFA.
    BAFA übernimmt alle Förderungsanträge für Einzelmaßnahmen zur Sanierung. Diese werden mit Zuschüssen gefördert.

  • ab 01.01.2023
    Das zweite Reformpaket der BEG vom 09.12.2022 tritt in Kraft

Alles Wichtige zu BEG EM - Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden

Sofern Sie sich für die Einzelmaßnahmenförderung interessieren, sind Sie hier richtig. Wir beschreiben alle bedeutsamen Informationen, die für Sie und Ihr Vorhaben relevant sind. Die entsprechenden Zuschüsse können ausschließlich über die BAFA beantragt werden. Mit der Anpassung des BEG haben sich die prozentualen Zuschüsse verringert. Das bedeutet für Sie, dass die Zuschüsse kleiner ausfallen. Damit ist eine Größenordnung zwischen 5 bis 10 % angesprochen. Durch den zweiten Reformschritt der BEG (09.12.2022) traten weitere Anpassungen der Fördersätze und Boni zum 01.01.2023 in Kraft. So stieg der Fördertopf von bisher 8 Milliarden auf jährlich 13 Milliarden Euro an. Dies bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit, eine Förderung zu erhalten, größer geworden ist. Durch diese Anpassung kann ein Förderstopp nahezu ausgeschlossen werden und die Anzahl der bewilligten Förderanträge erhöht werden.

Seit dem 01.01.2023 werden Brennstoffzellenheizungen als BEG Einzelmaßnahme gefördert. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese mit grünem Wasserstoff oder Biogas betrieben werden. Biomasseheizungen sind hingegen nur dann förderfähig, wenn sie mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe kombiniert werden und einen Feinstaubausstoß von maximal 2,5 mg/m³ einhalten.

Wärmepumpen erhalten seit dem 01.01.2023 einen 5 % Bonus für den Einsatz von natürlichen Kältemitteln. Dieser ist jedoch nicht mit dem Wärmepumpen-Bonus kombinierbar. Ab dem 01.01.2028 sind ausschließlich Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln förderfähig. Die Novellierung sieht dazu auch Geräusch-Emissionsvorgaben ab 2024 vor. Der Grenzwert von außenliegenden Luft-Wärmepumpen muss ab 2024 5 dB, ab 2026 10 dB unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes sein. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Fördermöglichkeit.

Einzelmaßnahmen (BEG EM) werden mit den folgenden Zuschüssen gefördert (Stand Januar 2023):


Alles Wichtige zu BEG EM - Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden

Sofern Sie sich für die Einzelmaßnahmenförderung interessieren, sind Sie hier richtig. Wir beschreiben alle bedeutsamen Informationen, die für Sie und Ihr Vorhaben relevant sind. Die entsprechenden Zuschüsse können ausschließlich über die BAFA beantragt werden. Mit der Anpassung des BEG haben sich die prozentualen Zuschüsse verringert. Das bedeutet für Sie, dass die Zuschüsse kleiner ausfallen. Damit ist eine Größenordnung zwischen 5 bis 10 % angesprochen. Durch den zweiten Reformschritt der BEG (09.12.2022) traten weitere Anpassungen der Fördersätze und Boni zum 01.01.2023 in Kraft. So stieg der Fördertopf von bisher 8 Milliarden auf jährlich 13 Milliarden Euro an. Dies bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit, eine Förderung zu erhalten, größer geworden ist. Durch diese Anpassung kann ein Förderstopp nahezu ausgeschlossen werden und die Anzahl der bewilligten Förderanträge erhöht werden.

Seit dem 01.01.2023 werden Brennstoffzellenheizungen als BEG Einzelmaßnahme gefördert. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese mit grünem Wasserstoff oder Biogas betrieben werden. Biomasseheizungen sind hingegen nur dann förderfähig, wenn sie mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe kombiniert werden und einen Feinstaubausstoß von maximal 2,5 mg/m³ einhalten.

Wärmepumpen erhalten seit dem 01.01.2023 einen 5 % Bonus für den Einsatz von natürlichen Kältemitteln. Dieser ist jedoch nicht mit dem Wärmepumpen-Bonus kombinierbar. Ab dem 01.01.2028 sind ausschließlich Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln förderfähig. Die Novellierung sieht dazu auch Geräusch-Emissionsvorgaben ab 2024 vor. Der Grenzwert von außenliegenden Luft-Wärmepumpen muss ab 2024 5 dB, ab 2026 10 dB unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes sein. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Fördermöglichkeit.

Einzelmaßnahmen (BEG EM) werden mit den folgenden Zuschüssen gefördert (Stand Januar 2023):

ACHTUNG

Wenn Sie sich etwa eine neue Heizung oder eine Dämmung mit dem BEG EM fördern lassen möchten, darf eine bestimmte Obergrenze bei den förderfähigen Kosten nicht überschritten werden. Diese liegt seit der Einführung der BEG ab 2021 bei 60.000 Euro. So bleibt die maximale Fördereinheit pro Wohneinheit auch in der neuen BEG bei 60.000 Euro. Das förderfähige Mindestvolumen liegt für BEG geförderte Einzelmaßnahmen bei 2.000 Euro. Eine Ausnahme stellt die Heizungsoptimierung als geringinvestive Maßnahme dar. Hier liegt das Mindestinvestitionsvolumen bei 300 Euro.

Abkürzungen:

  • EH = Effizienzhaus / Wohngebäude
  • EG = Effizienzgebäude / Nichtwohngebäude
  • EE = Erneuerbare Energie
  • NH = Nachhaltigkeitsklasse Neubau

Alles Wichtige zum Neubau
nach BEG WG


Alles Wichtige zum Neubau
nach BEG WG

Abkürzungen:

  • EH = Effizienzhaus / Wohngebäude
  • EG = Effizienzgebäude / Nichtwohngebäude
  • EE = Erneuerbare Energie
  • NH = Nachhaltigkeitsklasse Neubau

Für den Neubau von Wohngebäuden besteht seit der Änderung der BEG zum 28.07.2022 keine Zuschussförderung mehr. Lediglich kommunale Antragstellerinnen oder Antragsteller haben weiterhin Anspruch auf eine Zuschussförderung über die BAFA. Die KfW unterdessen bietet seit dem 15.08.2022 Kredite und Tilgungszuschüsse für Komplettsanierungen und Neubauvorhaben an. Die Förderung über die Kreditvariante für Neubauten ist dabei mindestens an die EH/EG 40 NH gebunden. Die Tilgungszuschüsse liegen für Neubauten bei einem Maximum von 5 %.

ACHTUNG

Seit dem 01.01.2023 muss nach dem GEG (Gebäudeenergiegesetz) ein Neubau mindestens den EH55-Standard erfüllen. Bis zum Januar 2025 will die Bundesregierung die gesetzlichen Neubauanforderungen sogar an den EH40-Standard angleichen.

Zur weiteren Erklärung stellen wir Ihnen nachfolgend die Effizienzhaus-Klassen im Neubau in Kombination mit der Förderung vor. Gefördert werden die Errichtung und der Ersterwerb neu errichteter energieeffizienter Wohngebäude, die das energetische Niveau eines Effizienzhaus-Standards EH/EG 40 NH erreichen. Der Standard des Effizienzhauses 40 NH kann erreicht werden, wenn das Haus ein Nachhaltigkeitszertifikat besitzt. Dazu muss die akkreditierte Zertifizierungsstelle mit einer Nachhaltigkeitszertifizierung die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude“ bestätigen.

Die maximale Kreditförderhöhe bei einem Neubau oder Kauf einer zu errichtenden Immobilie beläuft sich auf 120.000 Euro. Dies ist unter allen Umständen gekoppelt an die Bedingung, dass mindestens die Energieeffizienz-Klasse- 40 NH erreicht wird. Der Tilgungszuschuss liegt im Rahmen der Förderung bei 5 %, ergo 6.000 Euro.
Die Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen sind bei Ein- und Zweifamilienhäusern bis zu 10.000 Euro pro Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr förderfähig, bei denen eine neue Effizienzhausstufe erreicht wird. Dagegen liegt die Höchstgrenze für Mehrfamilienhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten bei 4.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal 40.000 Euro pro Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr, bei dem eine neue Effizienzhausstufe erreicht wird.

Auch Sonder-Zuschläge könnten für Sie von Bedeutung sein. So kann eine Effizienzhaus EE-Klasse beim Neubau als auch bei einer Sanierung eines Altbaus erreicht werden, wenn erneuerbare Energien einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen. Dazu können Sie folgende Arten der Wärmeerzeugung nutzen:

  • Solarthermie
  • Eigene Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung, ausgenommen Stromdirektheizungen auf der Basis von Festkörperwärmespeichern
  • Geothermie/ Umweltwärme/ Abwärme aus Abwasser mittels Wärmepumpe
  • Verfeuerung fester Biomasse
  • Verfeuerung gasförmiger Biomasse
  • Anschluss an Fernwärme, die zu mehr als 65% durch EE oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt wird

Während eine Effizienzhaus NH-Klasse erreicht wird, wenn für ein Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, muss die akkreditierte Zertifizierungsstelle beim Nachhaltigkeitspaket (NH-Paket) die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude“ des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) bestätigen. Eine Effizienzhaus 40-Plus-Stufe wird erreicht, wenn gemäß den technischen Mindestanforderungen in der Anlage zur BEG WG-Richtlinie gebäudenahe Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien installiert werden (z.B.: Photovoltaik). Pro Wohneinheit müssen sodann mindestens 500 kW pro Jahr zuzüglich 10 kWh/a je Quadratmeter Gebäudenutzfläche AN Strom erzeugt werden. Für den Nachweis der Mindestanforderung muss nach DIN V 18599-9 bilanziert werden.

Alles Wichtige zur Sanierung nach BEG WG

Alles Wichtige zur Sanierung nach BEG WG

Im Folgenden thematisieren wir für Sie die Effizienzhausklassen im Altbau und betrachten anschließend die förderfähigen Kosten. Mit der Einführung der BEG Anfang 2021 wurden im gleichen Atemzug auch Änderungen an den Effizienzhaus-Klassen für Sanierungen vorgenommen. Dadurch ist die Förderstufe Effizienzhaus 100 zum 28.07.2022 entfallen. Dagegen bestehen die Effizienzhausstufen 85, 70 und 55 weiter mit einem Tilgungszuschuss von 5 bis zu 20 %. In diesem Rahmen ist die Stufe Effizienzhaus 40 Erneuerbare-Energien-Klasse für Sanierungen neu. Hier ist ein Zuschuss von maximal 25 % Tilgungszuschuss möglich respektive 37.500 Euro maximal.

Die Novellierung zum 01.01.2023 führt die NH-Klasse auch für Bestandsgebäude durch eine entsprechende Sanierung von Wohngebäuden auf EH-55 Standard ein. Auch hierfür ist, ähnlich wie beim Neubau, eine Nachhaltigkeitszertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle von Nöten, die die Übereinstimmung der Sanierung mit den Anforderungen des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude“ bestätigt. Dadurch schafft das BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) und BMWSB (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen) die notwendige Grundlage für nachhaltige Sanierung auch für Wohngebäude im Bestand.

Hinsichtlich der förderfähigen Kosten ist es von Bedeutung, dass durch das Erreichen der Effizienzhausstufe 85 (Minimum) durch Sanierung bis zu maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit gefördert werden können. Dagegen entfällt, entsprechend zum Entfall der Förderstufe Effizienzhaus 100, die Förderbarkeit eines EH-100 durch die neue BEG zum 28.07.2022.

Die Effizienzhaus EE-Klassen existierten auch bei Altbausanierungen und können erreicht werden durch das Erbringen der Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes durch erneuerbare Energien. Der dafür erforderliche Anteil muss bei mindestens 65 % liegen. Zudem erhöhen sich bei diesen Klassen die förderfähigen Kosten von 120.000 Euro auf bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit.

Sofern das zu sanierende Gebäude zu den energetisch schlechtesten 25 % des Gebäudebestandes in Deutschland gehört (WPB = „Worst performing building“) und eine Sanierung auf EH-70 EE beantragt ist, werden weitere 10 % der Kosten förderfähig. Der seit September 2022 wirksame WPB-Bonus wurde im Rahmen der Novellierung (09.12.2022) ausgeweitet und erhöht. Die Änderungen gelten somit bereits seit dem 01.01.2023.

Allerdings fallen zum 01.01.2023 stromerzeugende Anlagen auf Grundlage erneuerbarer Energien wie beispielsweise, Photovoltaik, Windkraftanlagen oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sowie Stromspeicherung für den Eigenbedarf aus der Förderung raus und sind damit nicht mehr förderfähig.

In Bezug auf Ein- und Zweifamilienhäusern sind bis zu 10.000 Euro für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen pro Zusage/ Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr förderfähig. Bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten beträgt die Höchstgrenze dagegen 4.000 Euro pro Wohneinheit. Maximal und insgesamt sind 40.000 pro Zusage/ Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr förderfähig.

Abschließend sollen Ihnen die möglichen Sonder-Zuschläge für umfassende energetische Sanierungen skizziert werden. Seit dem 01.01.2023 sind drei Zuschläge, die auch in Kombination möglich sind, existent:

  • 5 % EE-Effizienzklassen-Bonus
  • 10 % WPB-Bonus: Zuschlag bei „worst performing building“ auf mindestens EH-70
  • 15 % SerSan-Bonus für serielle Sanierung

Das zweite Reformpaket der BEG ermöglicht dir zum 01.01.2023 einen weiteren Bonus für Sanierungen und ist damit bereits existent. Dadurch erhalten Sie bis zu 15 % Tilgungszuschuss mit dem seriellen Sanierungsbonus (SerSan-Bonus), sofern Sie auf EH-55 oder EH-40 Standard sanieren. Bei der seriellen Sanierung kommen vorgefertigte Bauelemente für Dach und Fassade zum Einsatz. Dabei ist der SerSan-Bonus kombinierbar mit der EE- und NH-Klasse sowie mit dem WPB-Bonus. Der WPB-Bonus ist mit dem SerSan-Bonus auf maximal 20 % begrenzt.

Antragsstellung

Antragsstellung

Bei wem beantrage ich die BEG?

Eine der größeren Neuerungen durch die BEG ist diese, dass Sie weniger Aufwand bei der Antragstellung haben. Seit dem 28.07.2022 gilt: Wer einen Zuschuss für Einzelmaßnahmen beantragen möchte, kann dem bei der BAFA nachkommen. Die Antragstellung erfolgt über das entsprechende Antragsformular. Möchten Sie dagegen einen Kredit für Sanierung oder Neubau von Gebäuden fördern lassen, beantragen Sie dies bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Das BEG-Antragsverfahren - Förderung in 5 Schritten

Zunächst gilt: Bevor Sie sich konkret mit der Antragstellung befassen, sollten Sie sich ein umfassendes Bild Ihres Vorhabens gemacht haben und bereits Angebote eingeholt haben. Hier folgt die Schritt-für-Schritt-Erläuterung der Antragstellung:

Schritt 1: Lassen Sie sich beraten! Einholung von Angeboten / Beauftragung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE)

Je nachdem, wie Ihre Planungen, Ideen und Wünsche aussehen, können Sie Ihr Vorhaben mit einem Fachbetrieb planen und umsetzen. Ist Ihr Vorhaben größer dimensioniert, ist die Unterstützung durch einen Energieeffizienzexperten unbedingt empfehlenswert. Fachberater, mit der entsprechend benötigten Kompetenz finden Sie auf der extra dafür eingerichteten Website . Die Energieberatung dieser Art ist wiederrum, wie zuvor bereits ausgeführt, förderbar.

TIPP

Selbst wenn Sie gemäß den Vorgaben keine Energieberatung in Anspruch nehmen müssen: sie lohnt sich trotz dessen! Die qualifizierten Energieberaterinnen und Energieberater sind entsprechend ausgebildet und verfügen über die nötige Erfahrung sowie das Know-how, auch Kleinigkeiten festzustellen und Verbesserungen herauszuarbeiten. Im besten Fall erstellt Ihnen Ihr Energieexperte auch einen Fahrplan. Dieser gibt Ihnen eine Orientierung und Sicherheit.

Achten Sie bei der Auswahl Ihres Energieberaters auf dessen Unabhängigkeit. Denn nur ein Energieberater, der kein Interesse an der Lieferung oder dem Einbau von Baustoffen, Bauprodukten oder technischen Komponenten hat, kann Sie objektiv beraten.

Anschließend sollten Sie sich mindestens ein Angebot, möglichst mehrere Angebote von Fachunternehmen über die Maßnahme/ Anlage einholen.

ACHTUNG

Vergeben Sie noch keinen Auftrag! Ein erteilter Auftrag gilt als vorzeitiger Maßnahmenbeginn und verhindert damit eine Förderung!

Sofern ein Energieeffizienzexperte konsultiert wird, wird die technische Projektbeschreibung (TPB) in Auftrag gegeben. Der EEE stellt dir dann die „TPB-ID“ zur Verfügung, welche im Antrag abgefragt wird.

Schritt 2: Stellen Sie Ihren Antrag

Als Nächstes sollten Sie das Merkblatt zur Antragstellung lesen und online einen Antrag stellen. Daraufhin ist die Bestätigungsmail mit dem zugehörigen Aktivierungslink abzuwarten. Ist die Mail in deinem E-Mail-Postfach eingegangen, können Sie die Aktivierung deines BAFA-Portal-Zugangs vornehmen. Anträge bei der KfW stellt in der Regel dein Energieeffizienzexperte.

Schritt 3: Auftragsvergabe / Vertragsabschluss und Prüfung der Unterlagen

Als antragstellende Person können Sie den Auftrag vergeben und den dazu nötigen Vertrag abschließen. Anschließend kann die Umsetzung der Maßnahme erfolgen (Installation, Inbetriebnahme der Anlage).

ACHTUNG

Der Beginn des Vorhabens vor offizieller Bewilligung erfolgt auf Ihr eigenes Risiko und begründet daher keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Daher empfehlen wir Ihnen, den Förderbescheid abzuwarten!

Unterdessen prüft die BAFA Ihren Antrag, erstellt Ihren Zuwendungsbescheid und sendet Ihnen diesen per Post zu.

Schritt 4: Durchführung der Maßnahme und Einreichung des Verwendungsnachweises / Beauftragung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE)

Sofern Ihr Förderbescheid bei Ihnen im Briefkasten liegt und positiv ausfällt, können Sie offiziell und ohne Risiko Ihren Auftrag vergeben und die Umsetzung Ihrer Maßnahme beginnen. Falls ein EEE eingebunden wurde, folgt nun die Beauftragung und Erstellung des technischen Projektnachweises (TPN) und Sie erhalten die „TPN-ID“. Sobald die Maßnahme fertig gestellt ist, können Sie im BAFA-Portal den Online-Verwendungsnachweis erstellen, dort die erforderlichen Nachweise hochladen, die TPN-ID eintragen und den Nachweis direkt online absenden.

Schritt 5: Prüfung und Auszahlung

Jetzt wird der Online-Verwendungsnachweis sowie die Nachweis-Dokumente geprüft. Fällt die Prüfung durch das BAFA positiv aus, wird Ihr Festsetzungsbescheid erstellt, Ihnen per Post zugeschickt und der gewährte Zuschuss ausgezahlt.

FAQ - häufig gestellte Fragen zur BEG-Förderung

Wo erhalte ich weitere Informationen zur BEG-Förderung?


Für Fragen stehen Ihnen grundsätzlich die KfW, die BAFA sowie deren ausführliche Infocenter zur Verfügung. Bei der dena (Deutsche Energie-Agentur) gelistete Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten sind zudem über das speziell für Ihre Anfragen eingerichtete Kontaktformular beim BAFA erreichbar. Dort können Sie direkt Ihre Fragen stellen oder eine Rückrufbitte hinterlassen. Wenn Sie hingegen Fragen zum Zertifizierungsverfahren „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)“ haben, können Sie sich auf der hinterlegten Internetadresse des Bundesamtes für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen informieren.

Ist es förderschädigend, wenn ein verbindlicher Liefervertrag für Wärme vor BEG-Antragstellung abgeschlossen wird?


In der BEG ist der Antrag vor Abschluss eines Liefers- und Leistungsvertrages für die Bauleistung zu stellen. Auch bei Lieferverträgen, die im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme stehen, ist von einem Vorhabenbeginn auszugehen, sodass Sie unbedingt darauf achten müssen, zuerst den Antrag zu stellen.

Welche vorbereitenden Maßnahmen dürfen durchgeführt werden, ohne einen förderschädlichen Vorhabenbeginn darzustellen? Werden diese gefördert?


Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen (inkl. Erstellung der TPB bzw. der BzA) stellen keinen Vorhabenbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen. Die Fachplanungsleistungen fallen unter die förderfähigen Kosten. Die Leistungen können wie in den Richtlinien BEG WG, BEG NWG und BEG EM jeweils unter Nummer 8.2 b) benannt abgerechnet werden. Werden hierbei die Höchstsätze überschritten, können diese Kosten auch als Umfeldmaßnahme unter 8.2a) in den Richtlinien BEG WG, BEG NWG und BEG EM angesetzt werden. Bei Sanierungen gilt nicht als Vorhabenbeginn:

  • Die Herrichtung des Gebäudes, wie die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik oder die Schadstoffsanierung
  • Die Umsetzung nicht förderfähiger Maßnahmen wie Fahrstuhlanbau oder barrierefreier Umbau
  • Die Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter Maßnahmen

Hat eine Entkernung einen Bezug zur energetischen Sanierung, zählt sie zum Vorhabenbeginn. Die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten entscheiden, ob die Maßnahme in Bezug auf die energetische Sanierung erforderlich ist.

Darf ich im Zeitraum nach Antragstellung, aber noch vor Erteilung des Zuwendungsbescheids bzw. der Zusage bereits Liefer- oder Leistungsverträge abschließen oder erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids?


Auf eigenes Risiko können Sie Liefer- und Leistungsverträge schon nach Eingang des Antrags abschließen und Rechnungen bezahlen. Dies empfehlen wir Ihnen jedoch nicht, da Sie im schlimmsten Fall die Gesamtkosten selbst stemmen müssen, sofern Ihr Zuwendungsbescheid negativ ausfällt.

Gibt es einen konkret festgelegten, zeitlichen Abstand zwischen der Inanspruchnahme von Einzelmaßnahmen und der geplanten Effizienzhausstufe?


Eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen (BEG EM) und Effizienzhausstufen (BEG WG bzw. NWG) in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben ist möglich. Eine erneute Antragstellung bei KfW bzw. BAFA ist erst nach Abschluss des Vorhabens, ergo nach Einreichung des Verwendungsnachweises zulässig. Wichtig dabei ist, dass die Kosten einer über die BEG EM geförderten Maßnahme, wie beispielsweise ein Heizungstausch, nicht erneut im Rahmen der BEG WG/ NWG als förderfähige Kosten geltend gemacht werden. Zudem können die Vorteile für eine Effizienzhaus EE-Klasse in der BEG WG oder BEG NWG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Einbau einer EE-Heizung bereits über die BEG EM gefördert wird oder wurde. In der Regel führt eine getrennte Förderung des Heizungstauschs über die BEG EM daher unter dem Strich nicht zu einer höheren Förderung.

Welche Unterlagen benötigt das BAFA für BEG EM Anträge?


Für die Antragstellung sollten Kostenvoranschläge für die Leistungen, die gefördert werden sollen, vorliegen. Bei der Antragstellung müssen diese jedoch noch nicht hochgeladen werden. Die Summe der im Antrag angegebenen Kosten ist Grundlage für die Zuwendungsentscheidung. Sie kann im späteren Verlauf nach Zusage leider nicht mehr nach oben korrigiert werden. Bei einer Antragstellung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) muss ein Energieeffizienzexperte eingebunden sein. Bevor der Antrag gestellt werden kann, erstellt der EEE eine TPB, in der die zu beantragende Maßnahme erläutert wird. Für die TPB stellt das BAFA ein elektronisches Formular zur Verfügung, das durch den EEE ausgefüllt wird. Nach der Erstellung der technischen Projektbeschreibung durch den EEE erhält dieser eine sogenannte TPB-ID. Diese benötigen Sie zur eigentlichen Antragstellung. Jenen füllen Sie über das elektronische Antragsformular aus.

Bitte beachten Sie, dass wir die hier veröffentlichten Informationen und Angaben mit Sorgfalt zusammengestellt haben, aber für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen können. Rechtsverbindliche Angaben erhalten Sie bei den jeweils genannten Institutionen.