Alles, was Sie zur BEG-Förderung wissen müssen
(Beinhaltet alle Änderungen mit Gültigkeit zum 21.07.2026)
Was genau ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)?
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bündelt verschiedene Förderprogramme, die energetische Sanierungen, energieeffiziente Neubauten und die Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich finanziell unterstützen. Ziel ist es, Energiekosten zu senken und zum Klimaschutz beizutragen. Die Förderung wird unter den Rahmenbedingungen des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes fortgeführt und soll sozial ausgewogener, effizienter und zielgerichteter gestaltet werden.
Welche Teilprogramme gibt es und an wen muss man sich für Förderanträge wenden?
Die BEG behält ihre Grundstruktur bei. Die Zuständigkeiten sind wie folgt aufgeteilt:
- KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau): Zuständig für die Heizungsförderung sowie für Förderungen von Effizienzhäusern und -gebäuden (BEG WG und BEG NWG).
- BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle): Zuständig für die Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM), wie z.B. Maßnahmen an der Gebäudehülle.

Die Teilprogramme umfassen:
- BEG EM (Einzelmaßnahmen): Förderung von Maßnahmen an bestehenden Gebäuden.
- BEG WG (Wohngebäude): Förderung von Effizienzhäusern im Wohnbereich (Sanierung und Neubau)
- BEG NWG (Nichtwohngebäude): Förderung von Effizienzgebäuden im Nichtwohnbereich (Sanierung und Neubau).
Was genau wird gefördert?
Gefördert werden unter anderem:
- Der Einsatz neuer Heizungsanlagen (insbesondere klimafreundliche Systeme wie Wärmepumpen).
- Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen
- Maßnahmen an der Gebäudehülle (z.B. Dämmung von Wänden, Dach oder Fenstern).
- Der Einsatz optimierter Anlagentechnik.
- Wärmepumpen müssen über eine digitale Schnittstelle für die netzorientierte Steuerung verfügen und der Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) muss beauftragt werden, sofern noch nicht vorhanden.
Beratungs-, Planungs- und Installationsleistungen werden in der Regel im Rahmen der Gesamtförderung der Maßnahmen berücksichtigt.
Wie hoch sind die möglichen Fördersätze?
Die Fördersätze variieren je nach Art der Maßnahme und dem spezifischen Programm:
- Einzelmaßnahmen (BEG EM): Die Grundförderung beträgt weiterhin 15%.
- Bonus für serielles Sanieren: Es gibt einen zusätzlichen 5% Bonus für serielles Sanieren bei Wohngebäuden.
- Worst-Performing-Buildings (WPB) Bonus: Ab 2027 wird ein neuer Bonus für besonders ineffiziente Gebäude eingeführt, dessen genaue prozentuale Höhe in den vorliegenden Informationen nicht genannt wird.
- Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen: Ab 2027 wird ein Bonus für Wärmepumpen aus europäischer Produktion eingeführt, dessen genaue prozentuale Höhe ebenfalls nicht in den vorliegenden Informationen genannt wird.
- Effizienzhausförderung (BEG WG): Der bisherige 5% EE-Bonus für Effizienzhäuser entfällt.
Beachten Sie, dass die Förderung der Gebäudedämmung, die in den Jahren 2024 und 2025 vorübergehend auf bis zu 30 % erhöht wurde, ab 2026 wieder auf die vorherigen Fördersätze (vermutlich die 15% Grundförderung) zurückgesetzt werden soll.
Wer ist antragsberechtigt?
Die Förderung richtet sich an Bürgerinnen und Bürger sowie die Baubranche, die in die energetische Sanierung oder den Neubau von Gebäuden investieren. Spezifische Antragsberechtigungen (z.B. Privatpersonen, Unternehmen, Kommunen) hängen vom jeweiligen Förderprogramm ab und sollten auf den Seiten von BAFA und KfW geprüft werden.
Gibt es noch die Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden und falls ja, was gehört dazu und mit welchen Fördersätzen ist zu rechnen?
Ja, die Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) an Wohn- und Nichtwohngebäuden besteht weiterhin.
- Grundförderung: Der Basisfördersatz für Einzelmaßnahmen bleibt 15%.
- Worst-Performing-Buildings (WPB) Bonus: Ab 2027 wird ein neuer Bonus für besonders energieineffiziente Gebäude eingeführt, um deren energetische Sanierung gezielt zu fördern.
- Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen: Ab 2027 gibt es einen Bonus für Wärmepumpen, die in der EU produziert werden.
- Ausnahmen: Die Förderung für energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme in Nichtwohngebäuden entfällt.
Wie sieht es mit Zuschüssen für den Neubau von Wohngebäuden aus?
Energieeffiziente Neubauten werden weiterhin gefördert.
- Effizienzhausförderung (KfW 261 & 263): Die EE-Klasse wird zum neuen Standard. Der bisherige EE-Bonus von 5% entfällt.
- Tilgungszuschüsse: Diese werden pauschal um 10 Prozentpunkte reduziert. Für Effizienzhäuser der Standards EH 85 EE sowie EH/EG 70 EE entfällt der Tilgungszuschuss vollständig.
- Förderhöchstbetrag: Der einheitliche Förderhöchstbetrag für Sanierungen liegt bei 150.000 € je Wohneinheit. Für Neubauten können ähnliche Regelungen gelten, genaue Details sollten hier noch einmal separat geprüft werden, um sicherzustellen, dass die 150.000€ nicht ausschließlich für Sanierungen gelten.
- Degression: Die Förderhöchstbeträge werden ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich angepasst (reduziert).
Was ist alles in diesem Zusammenhang zur Sanierung nach dem BEG WG wissenswert bzw. welche Fördermöglichkeiten bestehen dort?
- Die EE-Klasse wird der neue Standard für Effizienzhausförderungen.
- TTilgungszuschüsse werden für bestimmte Effizienzhausstandards reduziert oder entfallen ganz.
- Der einheitliche Förderhöchstbetrag beträgt 150.000 € pro Wohneinheit bei Sanierungen.
- Bonus für Serielles Sanieren: Es gibt einen 5%-Bonus für serielles Sanieren bei Wohngebäuden, der auf die Effizienzhaus-Stufe 70 EE ausgeweitet wird. Ein entsprechender Bonus für Nichtwohngebäude wird ebenfalls eingeführt. Die Beantragung wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
- Worst-Performing-Buildings Bonus: Ab 2027 wird auch für die Sanierung von Worst-Performing-Buildings ein Bonus gewährt.
Antragsstellung der BEG-Förderung - Schritt für Schritt
Bei wem beantrage ich die BEG?
Eine der größeren Neuerungen durch die BEG ist diese, dass Sie weniger Aufwand bei der Antragstellung haben. Seit dem 28.07.2022 gilt: Wer einen Zuschuss für Einzelmaßnahmen beantragen möchte, kann dem bei der BAFA nachkommen. Die Antragstellung erfolgt über das entsprechende Antragsformular. Möchten Sie dagegen einen Kredit für Sanierung oder Neubau von Gebäuden fördern lassen, beantragen Sie dies bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Zunächst gilt: Bevor Sie sich konkret mit der Antragstellung befassen, sollten Sie sich ein umfassendes Bild Ihres Vorhabens gemacht haben und bereits Angebote eingeholt haben. Hier folgt die Schritt-für-Schritt-Erläuterung der Antragstellung:
Schritt 1: Lassen Sie sich beraten! Einholung von Angeboten / Beauftragung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE)
Je nachdem, wie Ihre Planungen, Ideen und Wünsche aussehen, können Sie Ihr Vorhaben mit einem Fachbetrieb planen und umsetzen. Ist Ihr Vorhaben größer dimensioniert, ist die Unterstützung durch einen Energieeffizienzexperten unbedingt empfehlenswert. Fachberater, mit der entsprechend benötigten Kompetenz finden Sie auf der extra dafür eingerichteten Website . Die Energieberatung dieser Art ist wiederrum, wie zuvor bereits ausgeführt, förderbar.
TIPP
Selbst wenn Sie gemäß den Vorgaben keine Energieberatung in Anspruch nehmen müssen: sie lohnt sich trotz dessen! Die qualifizierten Energieberaterinnen und Energieberater sind entsprechend ausgebildet und verfügen über die nötige Erfahrung sowie das Know-how, auch Kleinigkeiten festzustellen und Verbesserungen herauszuarbeiten. Im besten Fall erstellt Ihnen Ihr Energieexperte auch einen Fahrplan. Dieser gibt Ihnen eine Orientierung und Sicherheit.
Achten Sie bei der Auswahl Ihres Energieberaters auf dessen Unabhängigkeit. Denn nur ein Energieberater, der kein Interesse an der Lieferung oder dem Einbau von Baustoffen, Bauprodukten oder technischen Komponenten hat, kann Sie objektiv beraten.
Anschließend sollten Sie sich mindestens ein Angebot, möglichst mehrere Angebote von Fachunternehmen über die Maßnahme/ Anlage einholen.
ACHTUNG
Vergeben Sie noch keinen Auftrag! Ein erteilter Auftrag gilt als vorzeitiger Maßnahmenbeginn und verhindert damit eine Förderung!
Sofern ein Energieeffizienzexperte konsultiert wird, wird die technische Projektbeschreibung (TPB) in Auftrag gegeben. Der EEE stellt Ihnen dann die „TPB-ID“ zur Verfügung, welche im Antrag abgefragt wird.
Schritt 2: Stellen Sie Ihren Antrag
Sobald alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die gBzA/TPB, vorliegen, können Sie den Förderantrag online über das jeweilige Portal der KfW oder des BAFA einreichen. Bitte beachten Sie die spezifischen Anforderungen und Fristen der jeweiligen Programme.
Schritt 3: Auftragsvergabe / Vertragsabschluss und Prüfung der Unterlagen
Als antragstellende Person können Sie den Auftrag vergeben und den dazu nötigen Vertrag abschließen. Anschließend kann die Umsetzung der Maßnahme erfolgen (Installation, Inbetriebnahme der Anlage).
ACHTUNG
Der Beginn des Vorhabens vor offizieller Bewilligung erfolgt auf Ihr eigenes Risiko und begründet daher keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Daher empfehlen wir Ihnen, den Förderbescheid abzuwarten!
Unterdessen prüft die BAFA Ihren Antrag, erstellt Ihren Zuwendungsbescheid und sendet Ihnen diesen per Post zu.
Schritt 4: Durchführung der Maßnahme und Einreichung des Verwendungsnachweises / Beauftragung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE)
Sofern Ihr Förderbescheid bei Ihnen im Briefkasten liegt und positiv ausfällt, können Sie offiziell und ohne Risiko Ihren Auftrag vergeben und die Umsetzung Ihrer Maßnahme beginnen. Falls ein EEE eingebunden wurde, folgt nun die Beauftragung und Erstellung des technischen Projektnachweises (TPN) und Sie erhalten die „TPN-ID“. Sobald die Maßnahme fertig gestellt ist, können Sie im BAFA-Portal den Online-Verwendungsnachweis erstellen, dort die erforderlichen Nachweise hochladen, die TPN-ID eintragen und den Nachweis direkt online absenden.
Schritt 5: Prüfung und Auszahlung
Jetzt wird der Online-Verwendungsnachweis sowie die Nachweis-Dokumente geprüft. Fällt die Prüfung durch das BAFA positiv aus, wird Ihr Festsetzungsbescheid erstellt, Ihnen per Post zugeschickt und der gewährte Zuschuss ausgezahlt.
Wichtige Hinweise und Besonderheiten:
Übergangsphase bis 20.07.2026: Falls Sie eine bis zum 08. Juli 2026 generierte gBzA oder TPB besaßen, hatten Sie die Möglichkeit, diese bis einschließlich 20. Juli 2026 für einen Antrag nach den bisherigen Förderbedingungen zu nutzen. Diese Frist ist nun verstrichen, daher sind ausschließlich die neuen Konditionen relevant.
Gültigkeit von Bestätigungen: Bereits vorhandene, aber noch nicht genutzte Bestätigungen zum Antrag können ab dem 21.07.2026 für Anträge zu den neuen, angepassten Förderbedingungen verwendet werden.
Digitale Schnittstelle für Wärmepumpen: Bei der Installation von Wärmepumpen ist zu beachten, dass diese über eine digitale Schnittstelle für die netzorientierte Steuerung verfügen müssen. Zudem muss der Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) beauftragt werden, sofern noch nicht vorhanden.
Bonusanreize: Behalten Sie die Einführung neuer Boni ab 2027 im Auge, wie den Bonus für Worst-Performing-Buildings und den Wertschöpfungsbonus für in der EU produzierte Wärmepumpen.
Kein Rechtsanspruch: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung, da diese von der Verfügbarkeit der Bundesmittel abhängt.
FAQ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Was ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)?
Die BEG ist ein staatliches Förderprogramm, das die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden, den energieeffizienten Neubau und den Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich finanziell unterstützt, um Energiekosten zu senken und den Klimaschutz voranzutreiben.
Wer ist für die BEG-Förderung zuständig?
Die Zuständigkeiten sind zwischen dem BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) für Einzelmaßnahmen (z.B. Gebäudehülle) und der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) für die Heizungsförderung sowie für Effizienzhäuser im Wohn- und Nichtwohnbereich aufgeteilt.
Welche Maßnahmen werden durch die BEG gefördert?
Gefördert werden unter anderem der Einbau neuer, klimafreundlicher Heizungsanlagen (insbesondere Wärmepumpen), die Optimierung bestehender Heizungen, Maßnahmen an der Gebäudehülle (wie Dämmung oder Fenstertausch) und der Einsatz optimierter Anlagentechnik.
Gibt es noch Zuschüsse für den Neubau von Wohngebäuden?
Ja, energieeffiziente Neubauten werden weiterhin gefördert. Die EE-Klasse wird zum neuen Standard, und Tilgungszuschüsse für bestimmte Effizienzhausstandards wurden angepasst oder entfallen.
Wie hoch sind die Fördersätze für Einzelmaßnahmen?
Die Grundförderung für Einzelmaßnahmen beträgt weiterhin 15%. Ab 2027 werden Boni für Worst-Performing-Buildings und Wärmepumpen aus europäischer Produktion eingeführt.
Was ändert sich ab dem 21. Juli 2026 bei der BEG-Förderung?
Ab dem 21. Juli 2026 treten neue Förderbedingungen in Kraft. Anträge können ab diesem Datum ausschließlich nach den neuen Konditionen gestellt werden. Wichtige Änderungen betreffen unter anderem die Heizungsförderung, Tilgungszuschüsse bei Effizienzhäusern und die Einführung neuer Boni ab 2027.
Was ist ein "Worst-Performing-Building" (WPB)?
Ein Worst-Performing-Building ist ein besonders energieineffizientes Gebäude. Ab 2027 wird für Maßnahmen an diesen Gebäuden ein spezieller Bonus eingeführt, um deren energetische Sanierung gezielt zu fördern.
Wie funktioniert die Antragstellung ab dem 21. Juli 2026?
Neue Bestätigungen zum Antrag (gBzA) können ab dem 21. Juli 2026 wieder erstellt werden. Es ist wichtig, die Antragstellung nach den dann gültigen neuen Förderkonditionen durchzuführen.
Sind Beratungs- und Planungsleistungen förderfähig?
In der Regel werden diese jedoch im Rahmen der Gesamtförderung der entsprechenden Maßnahmen berücksichtigt.
Bitte beachten Sie, dass wir die hier veröffentlichten Informationen und Angaben mit Sorgfalt zusammengestellt haben, aber für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen können. Rechtsverbindliche Angaben erhalten Sie bei den jeweils genannten Institutionen.